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Nachteilsausgleich bei ADHS

Text aus neue AKZENTE Nr. 104, 2/2016 (aktualisiert am 29.03.2021)

Das Thema Nachteilsausgleich in der Schule für Kinder mit ADHS beschäftigt Eltern und Lehrer immer wieder und soll daher in dieser neue AKZENTE näher beleuchtet werden.

Das Prinzip des Nachteilsausgleiches beruht auf den rechtlichen Vorgaben und Regelungen, die sich sowohl aus überstaatlichem Recht nämlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.06 als auch aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 unseres Grundgesetztes ergibt  „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

Diese Vorgabe konkretisiert der Gesetzgeber im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), in dem er die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt  und von einem „Nachteilsausgleich“ spricht. Der Begriff ist also kein originär pädagogischer Begriff, gewinnt jedoch durch die Ausweitung inklusiver Bildung in den allgemeinen Schulen, die dadurch notwendigen unterstützenden Maßnahmen und die Notwendigkeit von Qualifikationen, Abschlüssen und Leistungsnachweisen immer mehr an Bedeutung.

Peter Wachtel vom Kultusministerium Niedersachsen ist Leiter der Arbeitsgruppe zur sonderpädagogischen Förderung der Kultusministerkonferenz und hat im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen  (SVBL 11/2013) hierzu einen sehr umfangreichen und lesenswerten Aufsatz veröffentlicht.

Gerade Eltern von ADHS Kindern machen die Erfahrung, dass ihre Kinder oft erheblich und nicht nur vorübergehend in ihren Lern- und Leistungsmöglichkeiten  beeinträchtigt sind und suchen nach Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung. Der Nachteilsausgleich im schulischen Bereich wird in den Schulgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Nicht gerade vereinfacht wird das Thema dadurch, dass die Kultusangelegenheiten durch die Bundesländer selbständig geregelt werden und es somit in jedem Bundesland unterschiedliche schulrechtliche Regelungen und Ausführungen gibt. Diese werden  am Ende dieses Artikels aufgeführt.

Grundsätzlich können von ADHS betroffene Kinder in der allgemeinen Regelschule beschult werden. Viele ADHS-Kinder benötigen in der Schule jedoch besondere Unterstützung und individuelle Förderung, damit sie ihre Möglichkeiten voll ausschöpfen und den schulischen Anforderungen gerecht werden können. In diesen Fällen kann  wegen einer vorliegenden "Beeinträchtigung" ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Auch wenn es keine explizite Erwähnung von ADHS in den schulrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes gibt, wird dies in der Praxis, insbesondere bei vorliegenden Komorbiditäten gewährt. Bei Vorliegen von  LRS / Dyskalkulie, sowie Autismus haben einige Bundesländer inzwischen spezielle Verordnungen, auf die sich bezogen werden kann.

Nachteilsausgleich muss immer im Einzelfall bei der Schule / Ausbildungseinrichtung in der Regel von den Eltern beantragt und begründet werden. Für die Begründung können Arztberichte, psychologische Stellungnahmen oder andere diagnostische Unterlagen zur Erläuterung des Sachverhaltes mit eingereicht werden. Diese ersetzen einen Antrag bei der Schule nicht!!

Die Entscheidung, ob und wie ein Nachteilsausgleich gewährt wird, trifft die Schule nach Beratung in einer entsprechenden Konferenz bzw. das in der jeweiligen Verordnung vorgesehene Gremium. Falls es sich um einen Nachteilsausgleich handelt, der sich auf Prüfungsleistungen bezieht, ist diese immer vorher zu beantragen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird bei den Kindern und Jugendlichen angenommen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Die Klärung des Förderbedarfs erfolgt mit den beteiligten Lehrkräften und den Eltern in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess. In einem speziellen Feststellungsverfahren wird meist über ein förderpädagogisches Gutachten der Förderbedarf (Art und Umfang der Förderung) ermittelt und der Förderort festgelegt (inklusive Beschulung oder Förderschule). Prinzipiell ist dem gemeinsamen (inklusiven) Unterricht Vorrang einzuräumen, oft ist eine spezielle Förderschule nicht vorhanden!  Im individuellen Förderplan werden die Förderziele sowie die Fördermaßnahmen festgeschrieben und regelmäßig überprüft, die Eltern werden darüber informiert. Auch diese Kinder können zusätzlich zu den Fördermaßnahmen einen Nachteilsausgleich bekommen, der in der gleichen Weise wie oben beschrieben beantragt wird. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf kann bei entsprechenden Entwicklungsfortschritten jederzeit wieder aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Gestaltung des Nachteilsausgleiches gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die jeweils dem Einzelfall angepasst, beantragt und genehmigt werden können. Dieser erstreckt sich über besondere Arbeitsbedingungen, unterrichtsorganisatorische Veränderungen, personelle Unterstützung oder auch Notenschutz bei LRS. Es ist ebenfalls möglich, Nachteilsausgleich bei Leistungsüberprüfungen zu gewähren wie die Verlängerung des zeitlichen Rahmens, Verwendung technischer Hilfsmittel (z. B. Laptop), mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise, Form der Aufgabengestaltung (z. B. über mehrere Seiten verteilt). Nachteilsausgleich muss der individuellen Problematik angemessen Rechnung tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen oder zu einer Bevorteilung gegenüber anderen Schülern zu führen.

Beispielhaft sei hier eine Liste aus den Hamburger Handreichungen für Nachteilsausgleich aufgeführt:

  • Zeitzuschlag bis max. zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit, z. B. bei Klassenarbeiten oder anderen schriftlichen Arbeiten
  • Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln (z. B. elektronische Textverarbeitung, Anschauungsmittel im Rechnen),
  • Vorlesen von Aufgabenstellungen,
  • Erteilen von mündlichen Aufgaben, die auch mündlich beantwortet werden, statt schriftlicher Arbeiten (z. B. in Deutsch bei Rechtschreibschwäche),
  • Gewährung zusätzlicher Arbeitszeit für Aufgaben im Regelunterricht,
  • spezifisch gestaltete Aufgabenstellungen im Regelunterricht,
  • spezielle Organisation des Lern- bzw. Arbeitsplatzes,
  • quantitativ reduzierte Aufgabenstellungen,
  • Reduzierung der Hausaufgaben,
  • individuell gestaltete Pausenregelungen,
  • individuelle Sportangebote,
  • veränderte Inhalte für Tests und Arbeiten,
  • größere Exaktheitstoleranz (z. B. beim Schriftbild oder bei zeichnerischen Aufgaben),
  • Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und Regelung in den verschiedenen Bundesländern, über die jeweiligen Internet-Links finden Sie nähere Informationen.

Bei der Gelegenheit möchten wir Sie noch auf etwas hinweisen:

Wie Sie vielleicht schon selbst feststellen mussten, sind Links im Internet nicht immer sehr beständig. Bereits während unserer Recherche für diesen Artikel haben sich Internetseiten verändert, mussten Links gelöscht oder getauscht werden. Sollte im Laufe der Zeit erneut ein Link nicht funktionieren, wären wir Ihnen für eine kurze Info dankbar. Zu den entsprechenden Themen können Sie dann aber auch über ein „Suchportal“ gelangen - die Überschriften der einzelnen Seiten haben wir größtenteils mit veröffentlicht.
Ähnliches gilt auch für die angegebenen Paragraphen. Zum Beispiel wurde kurz vor Veröffentlichung der Zeitschrift noch die Bayerische Schulordnung überarbeitet. Stand dieses Artikels ist der 20.08.2016, spätere Neuerungen werden wir versuchen jeweils auf unserer Internetseite zu aktualisieren.

Wir bedanken uns auch an dieser Stelle bei unseren Regionalgruppenleitern, die uns durch ihre persönlichen Erfahrungen unterstützt haben.

Grundlage ist die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011

„Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ auf Seite 6:
Nach dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention gehören zu den Menschen mit Behinderungen Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Insofern ist der Behindertenbegriff der Konvention ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff. Er umfasst für den schulischen Bereich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Ziel ist, eine individuell angepasste Förderung oder Unterstützung zu entwickeln. Die individuellen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten umfassen bauliche und sächliche Barrierefreiheit, Assistenz und pädagogische Maßnahmen wie z. B. Nachteilsausgleich und sonderpädagogische Förderung. In diesem Sinne geht die vorliegende Empfehlung von Kindern und Jugendlichen aus, die zur schulischen Teilhabe Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote benötigen.
 Sofern sonderpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist, handelt es sich nachfolgend um Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten.
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_10_20-Inklusive-Bildung.pdf

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: „Inklusion - gemeinsames Leben und Lernen“ https://www.kmk.org/themen/allgemeinbildende-schulen/inklusion.html

 

Baden-Württemberg

„Förderung gestalten - Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung“ herausgegeben vom Landesinstitut für Schulentwicklung

Das Vorgehen bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs
Grundsätzlich ist die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf (darunter fallen im Einzelfall auch die Kinder und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen) „Aufgabe aller Schularten“ (VwV 2008, Nr. 1).
Treten im Schulalltag Schwierigkeiten auf, die Maßnahmen im Sinne des Nachteilsausgleiches (vgl. VwV Nr. 2.3.1) erforderlich machen, muss die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung einberufen und gemeinsam geprüft werden, mit welchen Unterstützungsformen oder besonderen Regelungen das Kind oder der Jugendliche unterstützt werden kann. Die Klassenkonferenz beschließt den Nachteilsausgleich, ihre Beschlüsse sind für jede Lehrkraft bindend.

Ein ärztliches Attest ist für die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht unbedingt notwendig, es kann aber zur Untermauerung oder Information von der Klassenkonferenz bei den Eltern eingeholt werden – oft sind Hinweise für die Gestaltung des Schulalltags enthalten.

Neben allgemeinen Zielen und Grundsätzen der Förderung werden die Aufgaben der Schule und Rahmenbedingungen für Nachteilsausgleich, Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung in der Verwaltungsvorschrift  "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2205-1-KM-19990308-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true ) vom 22. August 2008 beschrieben.

 

Bayern

In Bayern wurde zum 01.07.2016 die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) erneuert. Hier regelt Teil 4 §§ 31 – 36 die „Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz“.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-G4

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München
Handbuch mit Anlagen (Antrag der Eltern, Beobachtungs- und Erhebungsbogen, ... )
https://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion/materialien-und-praxistipps.html

Aber (s. ISB Bayern - Seite 7):
Während beim Notenschutz in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG und § 34 BaySchO die einzelnen Arten der Beeinträchtigung genau und abschließend aufgezählt werden, sprechen Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG und § 33 Abs. 2 BaySchO beim Nachteilsausgleich nur allgemein von einer – lang andauernden – „erheblichen Beeinträchtigung“. Dennoch ist nicht jede Beeinträchtigung nachteilsausgleichsfähig, da im Sinne der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit beim Nachteilsausgleich lediglich die Prüfungsbedingungen – unter Wahrung des fachlichen Anforderungsniveaus der Leistungsanforderungen – angepasst werden, damit die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, ihre vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen. Vor allem das Konzentrationsvermögen und die mathematischen Fähigkeiten zählen allerdings zum Kern der Leistungsanforderungen und rechtfertigen daher keinen Nachteilsausgleich. So ist Konzentrationsvermögen ein wesentlicher Aspekt der Leistungsfähigkeit. Aufmerksamkeitsstörungen (AD(H)S) sind daher nicht über §§ 33, 34 BaySchO „nachteilsausgleichsfähig“ (auch bisherige Rechtsprechung; vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 07.09.2005, Az. Au 3 E 05.00854). Ebenso beeinträchtigt Dyskalkulie nicht nur die Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, sondern das Leistungsvermögen selbst.


Verfahren und Zuständigkeit
Der Nachteilsausgleich setzt einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.

Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können ebenfalls schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich nicht mehr gewährt wird. Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung des Nachteilsausgleichs zu gewähren sind.
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Bei Grund- und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten gewährt die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission den Nachteilsausgleich.
Bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.

 

Berlin

Gültig ab 02.08.2019 steht in der „Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I“ §36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/16rg/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SekIVBE2010V23P36#focuspoint

Besonderer Förderbedarf und Nachteilsausgleich bei „Krankheit“:
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/sonderpaedagogische-foerderung/fachinfo/#verfahren

 

Brandenburg

„Nachteilsausgleich für zeitweise oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler“, Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/rs_2_14

Verfahren und Feststellung
Wenn kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist, kann auf Antrag der Eltern, der volljährige Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Mit dem Antrag ist der Schule eine fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, aus der die Bezeichnung der Krankheit und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ersichtlich werden. Im Einzelfall trifft die Entscheidung die Schule, insbesondere bei einer offensichtlichen Beeinträchtigung.

Auf der Grundlage des Antrags sowie der fachärztlichen Stellungnahme trifft die Klassenkonferenz oder Jahrgangskonferenz eine Feststellung über Art, Umfang und Dauer des erforderlichen Nachteilsausgleichs. Diese Feststellung wird mit den Betroffenen und im Falle der Minderjährigkeit auch mit den Eltern abgestimmt. Anschließend wird der Nachteilsausgleich einschließlich der festzulegenden Überprüfungsfristen schriftlich dokumentiert und der Schülerakte beigefügt. Nach Ablauf der vorgesehenen Dauer des Nachteilsausgleichs wird der dokumentierte Nachteilsausgleich aus der Schülerakte entfernt, wenn keine Verlängerung erfolgt.  

 

Bremen

Richtlinien über Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen Behinderungen und mit Sinnesbehinderungen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen
http://712.joomla.schule.bremen.de/gesetze/html/241_02.htm   

Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften und ggf. dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum oder der Sonderschule. In Zweifelsfällen entscheidet die Fachaufsicht. Die Entscheidung ist in der Schülerakte zu vermerken, sie darf jedoch nicht in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen.

Handreichung zur Anwendung von Nachteilsausgleich (PDF)
Herausgeberin: Die Senatorin für Kinder und Bildung, Bremen

 

Hamburg

„Handreichung Nachteilsausgleich“ herausgegeben von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien Hansestadt Hamburg
http://www.hamburg.de/contentblob/3897226/data/nachteil‐dl.pdf
 

Durchführung des Nachteilsausgleichs - Anspruchsberechtigter Personenkreis

Hinsichtlich der Frage, welche Schülerinnen und Schüler Nachteilsausgleich erhalten können, finden sich Vorgaben insbesondere in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die allgemeinbildenden Schulen (APO-GrundStGy, APO-AH), der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) und der Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (siehe Anhang A 5 und A 6).

Nachteilsausgleich kann ferner infrage kommen für Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten psychischen bzw. seelischen Erkrankung (dies können Depressionen, Angststörungen, Bulimie/Anorexie, Psychosen, Neurosen, Anfallsleiden, ADHS oder andere sein). Allgemein ist jedoch zu beachten, dass seelische oder psychische Erkrankungen nicht automatisch einen Nachteilsausgleich auslösen. Vielmehr prüft die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens, ob eine attestierte Erkrankung zu konkreten ‚Nachteilen‘ in Schule und Unterricht und damit zu Unterstützungsbedarf führt und auf welchen Wegen einer solcher Art erkrankten Schülerin/einem erkrankten Schüler das schulische Lernen und die Leistungserbringung in angemessener Weise ermöglicht bzw. erleichtert werden können. Der Ort diesbezüglicher Beratungen und Entscheidungen ist i.d.R. das – multiprofessionelle – Team, das die Schülerin/den Schüler unterrichtet und betreut. Soweit erforderlich, kann die Schule fachliche Beratung und Unterstützung an geeigneter Stelle einholen (siehe hierzu Anhang B).
Die für Nachteilsausgleich in Frage kommenden Gruppen sind in den Kap. 2.6 bis 2.10 genauer beschrieben.

Handreichung für die Medikamentenvergabe an Schülerinnen und Schüler in Schule
http://www.hamburg.de/contentblob/4089990/data/medikamente.pdf

 

Hessen

§ 7 VOGSV (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) - Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen, Landesrecht Hessen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V4P7

Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder auf eigene Initiative. Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler vor der Entscheidung anzuhören. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder auf das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die Klassenkonferenzbeschlüsse zu informieren.

 

Mecklenburg-Vorpommern

(Seite 170): Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht - Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
http://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=124942

In der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen, in der Mittlere-Reife-Verordnung und in der Abiturprüfungsverordnung werden die Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dargestellt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für  Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.
Vor Prüfungen berät die Prüfungskommission unter Teilnahme der zuständigen Sonderpädagogin oder des zuständigen Sonderpädagogen über die gegebenenfalls zu gewährenden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen, sofern dieser Nachteilsausgleich bis zum Beginn der Prüfungen erfolgen musste. Individuelle Festlegungen sind in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.

 

Niedersachsen

Der Niedersächsische Bildungsserver (NiBiS) ist das Bildungsportal des Landes Niedersachsen im Schulbereich
https://bildungsportal-niedersachsen.de

Nachteilsausgleich

Als Nachteilsausgleich gilt die Anpassung der äußeren Bedingungen für das Erstellen einer Leistung als Kompensation für eine vorliegende Beeinträchtigung. Die Gewähr eines Nachteilsausgleichs ist während der gesamten Schulzeit möglich. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, seon Umfang uns seine Ausgestaltung sind immer als Einzelfallentscheidung zu treffen. 
Davon zu unterscheiden sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, d. h. die Anforderung an die Leistung sowie die Bewertung der Leistung selbst.

Weiterführende Informationen:

Nachteilsausgleich: Portal Inklusive Schule (bildungsportal-niedersachsen.de)

 

Nordrhein-Westfalen

„BILDUNGSLAND NRW“ herausgegeben vom Ministerium für Schule und Bildung

https://www.schulministerium.nrw/gewaehrung-von-nachteilsausgleichen-fuer-schuelerinnen-und-schueler-mit-behinderungen-bedarf

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten – Arbeitshilfen für Schulen

Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der VN-Behindertenrechtskonvention sowie der Sozialgesetzgebung ab und findet auf schulischer Ebene im Schulgesetz und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen seinen Niederschlag.

Rechtliche Grundlage für den Nachteilsausgleich in den Schulen Nordrhein-Westfalens sind daher folgende im Schulgesetz getroffenen Regelungen:
§ 2 Absatz 5 Schulgesetz (in der jeweils geltenden Fassung):

Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Wer kann Nachteilsausgleich erhalten?

  • Die Schülerin oder der Schüler muss einen allgemeinen Abschluss anstreben, d.h. zielgleich lernen. Die Prämisse des zielgleichen Lernens impliziert eine Vergleichbarkeit der Anforderungen, deren Erfüllung zum Erwerb eines normierten, zielgleichen Abschlusses führt. Der Erwerb eines solchen zielgleichen Abschlusses schließt daher auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine Absenkung der Anforderungen grundsätzlich aus (Gleichbehandlungsgrundsatz, siehe oben). 
  • Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung muss gemäß Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung [AO-SF]) schulaufsichtlich festgestellt worden sein.
  • Auch Schülerinnen und Schüler, die eine Behinderung, eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung oder eine medizinisch diagnostizierte Störung, auch im autistischen Spektrum, aber keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben, können Nachteilsausgleiche erhalten.
    Fachärztliche Diagnosen müssen der Schulleitung in jedem Fall vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs vorliegen. In besonderen Fällen (wie z.B. Autismus-Spektrum-Störungen) kann auch eine fachliche Beratung durch die Schulaufsicht oder durch von dieser beauftragte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner erfolgen.

 

Rheinland-Pfalz

Bildungsserver Rheinland-Pfalz  - Informationen für Schulen
https://inklusion.bildung-rp.de/informationen-fuer-schulen/nachteilsausgleich.html

Verfahrensregelung Nachteilsausgleich gem. § 3 Abs. 5 Schulgesetz
Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen ist es dauernde Aufgabe aller Lehrkräfte, die möglichen Auswirkungen einer Behinderung in den Blick zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu gewähren. Dabei sind die Auswirkungen einer Behinderung im jeweiligen schulischen Kontext und bezogen auf den Einzelfall zu betrachten, und nicht allein die Behinderung nach ihrer Art und ihren Symptomen. Die Notwendigkeit eines gewährten Nachteilsausgleichs ist regelmäßig zu überprüfen.

Bei der Beurteilung der Auswirkung einer Behinderung auf schulisches Lernen kann die Schule das zuständige Förder-  und Beratungszentrum zur Beratung einbeziehen.

Beantragen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Gewährung von Nachteilsausgleich, so ist dies zu begründen und die Behinderung und ihre Auswirkungen glaubhaft zu machen. Die Schule kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

https://inklusion.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/inklusion.bildung-rp.de/Nachteilsausgleich/Verfahrensregelung_Nachteilsausgleich_07_2017.pdf

 

Saarland

Bildungsserver Saarland- allgemeine Informationen zu Inklusion

https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/bildungsserver/themen/unterricht-und-bildungsthemen/inklusion/infosfuerpaedagogen/inklusiveschule/inklusiveschule.html

Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen,betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen, indem Bedingungen geschaffen werden, die den Zugang zur Aufgabenstellung und die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei die inhaltlich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges geringer bemessen werden.(§ 14 Abs. 1 und 3InkVO).

Die Anwendung des Nachteilsausgleichs ist daher strikt zu unterscheiden von einem Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung wie z. B. bei der Anpassung des Anforderungsniveaus gemäß § 8InkVO(an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen möglich) oder dem Verzicht auf eine Bewertung der Rechtschreibung beim Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß den LRS-Richtlinien (bis einschließlich Klassenstufe 9 möglich)oder dem Verzicht auf die Ausweisung einer Fachnote gemäß § 7 der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund.

Die Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind integraler Bestandteil der inklusiven Unterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen. Die Initiative zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann von allen an der schulischen Förderung Beteiligten ausgehen. Ein Nachteilsausgleich kann auch von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler beantragt werden.(§ 14 Abs. 3InkVO)

Sachsen

Schule und Ausbildung – sachsen.de
https://www.schule.sachsen.de/foerderung-bei-teilleistungsschwaechen-5427.html

Gemäß § 35 a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen hat die Schule die Aufgabe, den Unterricht und andere schulische Veranstaltungen an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler zu orientieren. Jede Schule muss den leistungsschwächeren und den leistungsstärkeren Schülern eine optimale Förderung zuteilwerden zu lassen.

Teilleistungsschwächen sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Die Förderung erfolgt vorrangig im regulären Unterricht. Darüber hinaus kann eine zusätzlich Förderung durch Förderunterricht und ergänzende Angebote erfolgen. In der Stundentafel der jeweiligen Schulart sind für den Förderunterricht entsprechende Stunden ausgewiesen. Die konkrete Förderung erfolgt insbesondere durch differenzierte Lernangebote. Die Lehrkräfte müssen den erforderlichen Förderbedarf frühzeitig erkennen, ihn zutreffend einschätzen und geeignete Maßnahmen durchführen.

Weiterführende Regelungen sind in den Schulordnungen enthalten.

Empfehlungen zur Förderung/Schulischer Nachteilsausgleich
- emotionale und soziale Entwicklung (S. 33)=

http://www.vdk.de/sachsen/downloadmime/925/3083D1331645742.pdf

 

Sachsen-Anhalt

Leistung fordern, fördern und bewerten - Nachteilsausgleich richtig anwenden.
In der nun verfügbaren Broschüre wird der pädagogische Handlungsrahmen zur Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleiches im Schulalltag thematisiert und den Rechtsgrundlagen zugeordnet. Dabei werden exemplarische Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung und Fallkonstruktion beschrieben.
https://landesschulamt.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Landesschulamt/Schulpsychologie/2017_Broschuere_Nachteilsausgleich.pdf

 

Schleswig-Holstein

Landesvorschriften und Landesrechtsprechung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ZeugnV+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, hat die Schule bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beieinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich).

Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine erhebliche Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

 

Thüringen

Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung
http://www.gu-thue.de/material/tkm_sofoe.pdf

Für Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, der Sinnestätigkeit, der Motorik oder der physisch-psychischen Belastbarkeit hat die Schule, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen, der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen.

Anträge auf Veränderung des Prüfungsablaufs sind vom Schulleiter an das Schulamt einzureichen, das auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens entscheidet.

In die Bewertung von schriftichen Arbeiten und in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

 

Christiane Eich
(Schulleitungsteam Bischof-Ketteler-Schule Dieburg, Förderschwerpunkte sozial-emotionale Entwicklung)

Vera-Ines Schüpferling