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Schuldunfähig wegen ADHS?

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16)

Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren:

  1. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
  2. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen.

Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden.

Es bedurfte im hier entschiedenen Fall jedoch keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ob eine ADHS-Erkrankung als krankhafte seelische Störung oder als eine schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist. Denn keines dieser Eingangsmerkmale des § 20 StGB sah der Bundesgerichtshof von der Strafkammer tragfähig festgestellt:

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(Quelle: Rechtslupe, Nachrichten aus Recht und Steuern, https://www.rechtslupe.de)